Das neue Jahr wird uns so manche Neuerungen bringen, diesmal wohl auch ein für Deutschland neues Unternehmensstrafrecht. Nach bisherigem Recht können Unternehmen in Deutschland für Verfehlungen ihrer Beschäftigten nicht unmittelbar strafbar gemacht werden. In den meisten anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Tschechien und Österreich greift hingegen bereits heute eine unmittelbare Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten.
Dies soll nun mit dem Verbandsstrafgesetzbuch auch in Deutschland erreicht werden. Demnach sollen alle Unternehmen jedweder Rechtsform einschließlich Verbände des öffentlichen Rechts grundsätzlich sanktionsfähig sein. Derzeit wird es zwischen den Bundesländern diskutiert und dann in den Bundesrat eingebracht werden.
Um aus dann strafrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen Schaden vom Unternehmen abzuwenden, kann die Unternehmensleitung den Entlastungsbeweis antreten, indem sie systematisch innerbetriebliche Präventionsmaßnahmen ergreift. Dies wird am besten durch die Einführung eines Compliance-Systems erreicht, das die Größe und Komplexität des Unternehmens und seiner Abläufe angemessen berücksichtigt und systematisch betriebliche Risiken identifizieren und begrenzen hilft.
Wir erinnern uns: Mitte der 90er Jahre wuchs durch das Kontroll- und Transparenzgesetz die Bedeutung des Risikomanagements und der internen Revision im Unternehmen, nicht nur wegen der haftungsbegrenzenden Wirkung für die Unternehmensleitung. Durch die Einführung des BilMoG vor einigen Jahren wurde dann auch deren Bedeutung auf die Aufsichtsgremien von Unternehmen ausgeweitet.
Die Notwendigkeit eines angemessenen Compliance-Systems wird sich mit dem neuen Unternehmensstrafrecht – auch für mittelständische Unternehmen – zusätzlich weiter verschärfen. Wir empfehlen daher den Unternehmen, sich rechtzeitig mit diesem Themenkomplex, auch unter Abwägung von Kosten und Nutzen, zu beschäftigen.