Eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen steht vor einem Generationenwechsel. Deren Gesellschafter stehen vor der Aufgabe, die unternehmerische Nachfolge zu planen und vorzubereiten.
Im Zuge der vorausschauenden Nachfolgeplanung muss sich der ausscheidende Unternehmer auch der Frage stellen, welchen Wert sein Unternehmen aktuell hat. Kommt eine Erbfolge oder Schenkung in Betracht, wird die Bewertung und damit auch die Höhe der steuerlichen Belastung vom geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestimmt. Dies kann für die Planung des notwendigen Liquiditätsbedarfs zum Zeitpunkt der Übergabe von entscheidender Bedeutung sein.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz mit Geltung ab 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung des ErbStG vorgenommen. Der Steuerpflichtige kann nunmehr bei der Bewertung von Gesellschafteranteilen grundsätzlich zwischen dem neu eingeführten „vereinfachten Ertragswertverfahren“ und einer „unter Berücksich-tigung der Ertragsaussichten oder einer anderen, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblicher Methode“ (im Regelfall eine objektivierte Unternehmensbewertung nach dem IDW Standard S 1) wählen. Das bisherige vereinfachende „Stuttgarter Verfahren“ darf nicht mehr angewendet werden.
Aufgrund des aktuell niedrigen Zinsniveaus führt die Anwendung des IDW Standard S 1 regelmäßig zu einem steuerrelevanten Unternehmenswert, der nicht unerheblich niedriger liegt als bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Und das wirkt sich nicht unerheblich auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus! Es lohnt sich daher aktuell für den Erwerber bzw. Schenker, ein Wertgutachten nach dem IDW Standard S 1 einzuholen.
Um für den jeweiligen Einzelfall eine fundierte Entscheidung für die aus Sicht des Unternehmers vorteilhaftere Bewertungsvariante treffen zu können, sollte daher neben dem vereinfachten Ertragswertverfahrens stets auch eine Bewertung nach dem IDW Standard S 1 durchgeführt werden.
Die Durchführung beider Bewertungsvarianten ist ohnehin erforderlich, wenn nach Ansicht der Finanzverwaltung das vereinfachte Ertragswertverfahren zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt. Denn der Steuerpflichtige trägt hierbei die Beweislast. Zieht die Finanzverwaltung dagegen den nach IDW Standard S 1 ermittelten Wert in Zweifel, muss sie den Nachweis führen.