Für die kommenden Jahre bis 2018 wurden die Prognosen des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung über Unternehmensnachfolgen nach oben angepasst: Demnach ist in diesem Zeitraum mit etwa 27.000 Unternehmensnachfolgefällen pro Jahr bei Familienunternehmen zu rechnen. Damit rückt auch die steuerliche Belastung bei Unternehmensübertragungen in den Mittelpunkt, zuvorderst die Schenkungsteuer bei Übertragung von Unternehmensanteilen an Familienangehörige. Die Bewertung des Unternehmens ist das Kernstück des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Grundsätzlich ist hierbei der Verkehrswert zur Steuerbemessung heranzuziehen.
An einer Unternehmensbewertung kommt daher niemand vorbei. Allgemein bekannt ist, dass das „vereinfachte Ertragswertverfahren“ aufgrund seiner streng pauschalierten Annahmen und des derzeit niedrigen Zinsniveaus zumeist für den Steuerpflichtigen ungünstiger ausfällt als die alternativ erlaubte Ermittlung des unternehmensspezifischen Zukunftsertragswerts durch einen Gutachter.
Als Mindestwert ist jedoch stets der Substanzwert anzusetzen, d. h. der Markt- bzw. Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens, nicht der des Unternehmens als Ganzes. Dies kann vor allem für Unternehmen von Bedeutung sein, die Vermögen mit hohen stillen Reserven halten, wie z. B. Immobilien oder nicht zu bilanzierende Marken-, Patent- und Lizenzrechte. Hierbei kann der Substanzwert weit über dem Zukunftsertragswert liegen.
Weniger bekannt ist, dass der schenkungsteuerliche Substanzwert womöglich durch die Ertragsteuern gemindert werden kann, die bei einer fiktiven Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern persönlich belastet würden. Dies kann zu einer nicht unerheblichen Steuerentlastung führen. Eine steuerliche Rechtsprechung ist hierzu nach Einführung des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Jahr 2009 noch nicht ergangen. Es spricht jedoch vieles dafür: Denn der Gesetzgeber hatte mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz den gemeinen Wert (Verkehrswert) zum Bewertungsmaßstab erhoben, der über einen fingierten Verkauf zum Bewertungsstichtag abzuleiten ist. Somit ist Betroffenen zu empfehlen, die auf die stillen Reserven latent lastenden Ertragsteuern im Rahmen der Substanzwertermittlung vollumfänglich zum Abzug zu bringen.
Gefordert ist hierbei die Fachexpertise aus dem Bereich des Steuerrechts und der Unternehmensbewertung. Bewertungskundige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie insbesondere die im Fachbereich „Unternehmensbewertung“ öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK sind hier traditionell kompetente Beratungspartner.