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Die Wiedereinführung des Stuttgarter Verfahrens: Ein Beitrag zur Objektivierung der Unternehmensbewertung aus steuerlicher Sicht

In der jüngeren Vergangenheit kommen immer mehr Fälle in den Blickwinkel der Unternehmensbewerter, die rein steuerliche Hintergründe haben:

–       Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke,
–       Bewertung bei Anteilsverkäufen an nahestehende Personen und an Mitarbeiter
–       Bewertung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen, um nur einige Fälle zu nennen.

Die Vorgaben im steuerlichen Bewertungsgesetz (Methode „vereinfachtes Ertragswertverfahren“) und die internen Anweisungen der Finanzverwaltung (u.a. OFD-Richtlinie zur Bewertung von Unternehmen) führen jeweils zu wesentlich überhöhten Unternehmenswerten. Dies liegt an einer sehr schematischen Vorgehensweise, die offensichtlich aufkommensgetrieben zunächst das höhere Steueraufkommen im Auge hat (Motto: „im Zweifel gegen den Steuerpflichtigen“) und ihm (großzügig?) die Möglichkeit lässt, sich mittels eines eigenen (in der Regel teuren) Gutachtens von der hohen Belastung durch nachteilige Bewertungsverfahren freizukaufen.

Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Gegen eine pauschalierte vereinfachte Bewertung als Basis für eine Besteuerung wäre im Grunde nichts einzuwenden; allerdings nur, wenn sie grundsätzlich zu einem (tendenziell fairen) geringen Wert führen würde.

Die nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder nach dem OFD-Leitfaden ermittelten Werte sind jedoch grundsätzlich unangemessen hoch. Sie sind dermaßen übertrieben, dass die Steuerpflichtigen regelmäßig gezwungen sind, eigene Bewertungsüberlegungen anzustellen und objektivierte Unternehmenswerte durch einen Gutachter bestimmen zu lassen. Früher, fast hätte man gesagt, in der Zeit, als das „Prinzip der Steuergerechtigkeit“ der „Sicherung des Steueraufkommens“ noch vorging, gab es zum Beispiel über Jahrzehnte das sog, „Stuttgarter Verfahren“. Dieses, bildlich gesprochen auf einem Bierdeckel umsetzbare, Bewertungsverfahren war nicht nur einfach zu verstehen sondern es führte für jedermann erkennbar zu relativ geringen, jedoch steuerlich allseits anerkannten Wertansätzen.

Natürlich belastet dieser Missstand vor allem der Mittelstand. Er leidet zu allererst stark unter den derzeit geltenden Bewertungsvorschriften.

Denn: Großunternehmen haben kein Problem mit Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligung. Großunternehmen sind an der Börse, haben täglich ihre Werte aktuell und können sich auf Ihr Geschäft konzentrieren.

Der Mittelständler wird durch die Politik mit aufkommensgetriebenen Steuerregeln gegeißelt. Es fällt schwer, dies als gerecht zu empfinden.

Es muss schnellstens eine Lösung her, die den Mittelstand entlastet. Hier würde die Wiedereinführung des Stuttgarter Verfahrens für steuerliche Bewertungszwecke ein mittelstandsfreundlicher Ansatz sein.